Planfeststellungsabschnitt 8.2 (Freiburg - Schallstadt);
Planfeststellungsverfahren nach §§ 18 ff. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) i.V.m. §§ 72 ff. des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG); Öffentliche Auslegung der Planunterlagen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens durch das Regierungspräsidium Freiburg.
Die DB Netz AG plant den viergleisigen Aus- und Neubau der Rheintalbahn zwischen Karlsruhe und Basel. Ziel des Aus- und Neubaus ist die Erhöhung der Leistungsfähigkeit sowie die qualitative Verbesserung der bestehenden Schieneninfrastruktur. Der Planfest-stellungsabschnitt (PfA) 8.2 (Freiburg - Schallstadt) hat eine Länge von ca. 17,0 km und umfasst den südlichen Bündelungsbereich mit der Bundessautobahn A5 (BAB A5) im Bereich der Stadt Freiburg und der Gemeinde Schallstadt. Im Norden schließt der PfA 8.1 mit der weiter nördlich verlaufenden Streckenführung entlang der BAB A5, im Süden
der PfA 8.3, der den Bündelungsbereich mit der BAB A5 mit dem Bündelungsbereich mit der Rheintalbahn (PfA 9.0) verbindet, an. Die Strecke im PfA 8.2 ist als Güter-verkehrsstrecke mit einer Leitgeschwindigkeit von 160 km/h geplant.
Die nördliche Planfeststellungsgrenze liegt im Bereich der Gemeindegrenze zwischen March und Freiburg, die südliche Grenze liegt bei der Gemeindegrenze zwischen Schallstadt und Bad Krozingen. Der PfA 8.2 und die damit betroffenen Gemeinden und Städte liegen im Bereich des Landkreises Breisgau- Hochschwarzwald und der kreisfreien Stadt Freiburg. Durch die senkrecht zur Gleisachse verlaufenden Planfest-stellungsgrenzen sind im Norden auch in geringem Umfang Flächen der Gemeinde March auf der Gemarkung Holzhausen sowie im Süden der Gemeinde Bad Krozingen auf der Gemarkung Biengen betroffen.
Der Verlauf der Trasse im Abschnitt 8.2 ist nahezu vollständig durch die Bündelung mit der BAB A5 und der in diesem Bereich vorhandenen Zwangspunkte bestimmt. Die Festlegung des Abstands zur BAB A5 (Regelabstand 18,5 Meter) erfolgte in Abhängig-keit weiterer im Streckenverlauf vorhandener Zwangspunkte und differiert daher zwischen 10 Metern im Bereich Arlesheimer See und ca. 48 Metern im Bereich des Autobahnan-schlusses Freiburg Mitte. Am südlichen Ende des Planfeststellungsabschnitts schwenkt die Trasse von der BAB A5 ab und erreicht an der Planfeststellungsgrenze chon einen Abstand von 15 Metern. Die Höhenlage der NBS entspricht eitgehend dem Bestand der BAB A5 und kann im Bereich kreuzender Verkehrswege und Gewässer aufgrund unterschiedlicher lichter Höhen bzw. Aufbaustärken voneinander abweichen. Gegenüber dem Gelände ergibt sich hieraus eine Dammlage von bis zu 7 Metern aber auch Lagen im Einschnittsbereich von bis zu 8 Metern im Bereich des „Lehener Bergles“. Ab der Autobahnanschlussstelle Süd kann die Bahntrasse der ansteigenden BAB A 5 wegen der maximalen zulässigen Steigung der Bahntrasse nicht mehr folgen. Aus diesem Grund ist im Bereich Munzingen (westlich der Bahntrasse) und Mengen (östlich der Trasse) eine Streckenführung im Tunnel (sog. „Mengener Tunnel“) auf einer Länge von knapp 2 Kilometern geplant. Am südlichen Tunnelmund wird die Trasse in einem
bis zu 12 Metern tiefen Geländeeinschnitt weitergeführt, bis sie an der Planfeststellungs-grenze zum PfA 8.3 im Bereich von Hausen wieder in etwa das Niveau der BAB A5 erreicht.
Die Planung der DB sieht eine Vielzahl an Überführungen über Oberflächengewässer und querenden Straßen und Wegen vor, was zu Auswirkungen auch über den eigentlichen Trassenbereich hinaus führt. Hervorzuheben sind die Unterführungen (die Bahn wird unter
den Anschlussstellen hindurchgeführt) der Autobahnanschlussstellen Freiburg Nord, Mitte und Süd sowie die Überführung der Dreisam und der Breisachbahn.
Bestandteil der Planung sind neben den Eisenbahnbaumaßnahmen auch die teilweise Umgestaltung des betroffenen Wegenetzes und die Durchführung landschafts-pflegerischer Maßnahmen im Rand- und Nahbereich der Strecke bzw. im Bereich querender Straßen. Aufgrund ausgewählter Kompensationsmaßnahmen aus dem „Arbeitskreis Grünkonzept“ dienen als Ersatzmaßnahmen auch Maßnahmen im trassenfernen Bereich. Damit sind auch Flurstücke, welche nicht unmittelbar an die Trasse grenzen, sowie Grundstücke weiterer Gemeinden bzw. Gemarkungen betroffen.
Als aktive Schallschutzmaßnahme werden im PfA 8.2 sowohl Schallschutzwände als auch das “Besonders überwachte Gleis” (BüG) vorgesehen. Östlich der geplanten Strecke sind Schallschutzwände auf Höhe des Gewerbegebiets Hochdorf, Landwasser, Lehen, Mundenhof und Mengen sowie dem Tunisee vorgesehen. Westlich der Neubau-strecke sind Schallschutzwände im Bereich von Holzhausen, Benzhausen, Hochdorf, Umkirch, Tiengen, Munzingen und Hausen geplant. Die Wände sollen mit unterschied-lichen Höhen zwischen 1,5 und 4,0 Metern errichtet werden. Für bestimmte Ortsbereiche von Benzhausen und Hochdorf und an Gebäuden des Tierhygienischen Instituts sowie des Mundenhofs und für zwei Höfe im Außenbereich von Umkirch und Freiburg sind passive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen.
Der Plan mit dem Erläuterungsbericht für das oben bezeichnete Bauvorhaben liegt
Donnerstag, dem 19.11.2009
im Rathaus March, Am Felsenkeller 2, Zi. 211 Bauamt
von Mo - Fr. 8.30 bis 12.00,
Dienstag von 14 - 18 Uhr
zur Einsicht aus.
Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlichrechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechts-gestaltend geregelt.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich
Donnerstag, dem 03.12.2009
schriftlich oder zur Niederschrift beim Regierungspräsidium Freiburg, Referat 24, 79083 Freiburg i. Br. (schriftlich), bzw. Kaiser-Joseph-Straße 167, 79098 Freiburg i. Br. (zur Niederschrift), oder beim Bürgermeisteramt March, Am Felsenkeller 2, 79232 March Einwendungen gegen den Plan erheben. Für die Fristwahrung ist der Eingang der Einwendung beim Regierungspräsidium oder beim Bürgermeisteramt maßgeblich.
Dies gilt ebenfalls für Einwendungen und Stellungnahmen der nach § 59 BNatschG oder der nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 BNatSchG anerkannten Vereine sowie sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz ein-setzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen).
Nach Ablauf der Einwendungs- bzw. Äußerungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan, die fristgerechten Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen und die Stellungnahmen der Behörden mitdemTräger des Vorhabens, den Behörden, den Vereinigungen, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwend-ungen erhoben haben, erörtert. Auf einen Erörterungstermin kann gem. § 18 a AEGverzichtet werden. Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht werden. Die Behörden, der Träger des Vorhabens, die Vereinigungen und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.
Es wird auf folgendes hingewiesen:
Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Einwendungen und Stellungnahmen der nach § 59 BNatschG oder der nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 BNatSchG anerkannten Vereine nach Ablauf der Äußerungsfrist.
Einwendungen müssen die Art und das Maß der konkreten Beeinträchtigung des
geltend gemachten Belangs erkennen lassen.
Einwendungen gegen den Plan, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind nach Ablauf der Einwendungsfrist im Planfeststellungsverfahren und auch in einem späteren gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen.
Einwendungen können nicht elektronisch (per Mail) erhoben oder übersandt werden.
Für Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden, gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
Personen und Vereinigungen, die Einwendungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt; die Benachrichtigung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen und die Teilnahme am Erörterungstermin entstehen, können nicht erstattet werden.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen sowie über die Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen kann durch öffentliche Bekanntmachung
ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Über die Höhe von Entschädigungsansprüchen wird nicht im Planfeststellungsverfahren, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren entschieden.
Durch die Auslegung des Plans wird auch die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit umfasst.
Vom Beginn der Auslegung der Pläne tritt die Veränderungssperre nach § 19 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) in Kraft. Außerdem steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens nach § 19 Abs. 3 AEG ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu.
Informationen zu diesem Planfeststellungsabschnitt und zum Gesamtprojekt werden mit Beginn der Auslegung auch im Internet durch das Regierungspräsidium Freiburg (www.rp-freiburg.de) eingestellt.
March, 09. Oktober 2009
Josef Hügele, Bürgermeister
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- Übersichtsplan
- Lageplan NBS-km 195,889 - 196,374
- Lageplan NBS-km 196,374 - 197,280
- Lageplan NBS-km 197,280 -197,771
- Lageplan NBS-km 197,771 - 198,636
- Lageplan NBS-km 198,636 - 199,520
- Lageplan NBS-km 199,520 - 200,402.
- Lageplan NBS-km 200,402 - 201,280
- Lageplan NBS-km 201,280 - 202,183
- Höhenplan NBS - Streckenachse NBS - km 195,889 - 200,650
- Querschnitt NBS - km 196,250
- Querschnitt NBS - km 196550
- Querschnitt NBS - km 197,120
- Querschnitt NBS - km 197,600
- Querschnitt NBS - km 198,000.
- Querschnitt NBS - km 198,500
- Querschnitt NBS - km 199,200
- Querschnitt NBS - km 200,000
- Querschnitt NBS - km 200,400
- Querschnitt NBS - km 200,900
- Querschnitt NBS - km 201,320
- Querschnitt NBS - km 201,775
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