Gewerbezentralregister - Auskunft beantragen
Inhalt:
- Verstöße gegen gewerberechtliche Vorschriften in Ihrer Vergangenheit wie
- Ablehnung des Antrags auf Zulassung zu einem Gewerbe, Gewerbeuntersagungen, Rücknahmen von Erlaubnissen, Konzessionen,
- Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe,
- Bußgeldentscheidungen zu Geldbußen von mehr als EUR 200 im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung sowie
- bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung.
Sinn:
- Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit für:
- ein erlaubnispflichtiges Gewerbe, beispielsweise als Gastwirt oder Gastwirtin, Makler oder Maklerin, oder
- ein überwachungsbedürftiges Gewerbe, beispielsweise einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern oder ein Reisebüro
Hinweis: Das Gewerbezentralregister enthält nicht die Daten aller Gewerbetreibenden in Deutschland. In einem Auszug aus dem Gewerberregister finden Sie Angaben zum:
- Betriebsinhaber oder zur Betriebsinhaberin wie Name, Geburtsdatum und Anschrift
- Betrieb wie Geschäftsführung, Anschriften und angemeldete Tätigkeit.
Sie möchten ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ausüben.
Den Auszug aus dem Gewerbezentralregister müssen Sie persönlich bei Ihrer Gemeinde beantragen.
Die Gemeinde leitet Ihren Antrag an das Bundesamt für Justiz in Bonn weiter. Diese Behörde führt das Gewerbezentralregister und erstellt den Auszug.
Im Internetportal des Bundesamtes für Justiz können Sie die Auskunft elektronisch beantragen, unabhängig davon, ob sich Ihr Wohn- oder Betriebssitz im Inland oder im Ausland befindet.
Sie können sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Handeln Sie selbst als gesetzlicher Vertreter, müssen Sie Ihre Vertretungsmacht nachweisen.
Benötigen Sie den Auszug für eigene Zwecke, erhalten Sie ihn direkt vom Bundesamt für Justiz. Benötigen Sie ihn zur Vorlage bei einer Behörde im Inland, teilen Sie bitte die Anschrift dieser Behörde mit. Das Bundesamt für Justiz sendet den Auszug dann direkt an die Behörde.
Die Gemeinde leitet Ihren Antrag an das Bundesamt für Justiz in Bonn weiter. Diese Behörde führt das Gewerbezentralregister und erstellt den Auszug.
Im Internetportal des Bundesamtes für Justiz können Sie die Auskunft elektronisch beantragen, unabhängig davon, ob sich Ihr Wohn- oder Betriebssitz im Inland oder im Ausland befindet.
Sie können sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Handeln Sie selbst als gesetzlicher Vertreter, müssen Sie Ihre Vertretungsmacht nachweisen.
Benötigen Sie den Auszug für eigene Zwecke, erhalten Sie ihn direkt vom Bundesamt für Justiz. Benötigen Sie ihn zur Vorlage bei einer Behörde im Inland, teilen Sie bitte die Anschrift dieser Behörde mit. Das Bundesamt für Justiz sendet den Auszug dann direkt an die Behörde.
- Personalausweis oder Reisepass
- bei elektronischer Antragstellung: Personalausweis oder elektronischer Aufenthaltstitel, jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion
- bei ausländischen Staatsangehörigen: zusätzlich Staatsangehörigkeitsnachweis
- wenn es sich bei der antragstellenden Person um eine juristische Person handelt: Handelsregisterauszug
- gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die der Auszug bestimmt ist
Das Führungszeugnis aus dem Gewerbezentralregister wird nach ca. einer Woche vom Bundeszentralregister zugesandt.
Die Gebühr beträgt 13,00 €.
- § 150 Gewerbeordnung (GewO) (Auskunft auf Antrag des Betroffenen)
- § 150a Gewerbeordnung GewO) (Auskunft an Behörden)
- § 78 Aufenthaltsgesetz (Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium)
- § 150e Gewerbeordnung (GewO) (Elektronische Antragstellung)
- § 18 Personalausweisgesetz (Elektronischer Identitätsnachweis)