Lärmaktionsplan

Beteiligung der Öffentlichkeit analog zu § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange analog zu § 4 Abs. 2 BauGB


 
Die Gemeinde March als die für die Lärmaktionsplanung auf dem Gebiet der Gemeinde March zuständige Behörde, stellt nach § 47 d des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) einen Lärmaktionsplan auf. Das Ziel der Lärmaktionsplanung ist es, Lärmprobleme und Lärmauswirkungen durch Hauptverkehrswege (Straßen, Bahnstrecken) zu regeln und die Lärmbelastungssituation für die Einwohner von March zu verbessern.
 
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens soll die Öffentlichkeit zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört werden. Vor allem die betroffenen Bürger sollen rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit erhalten, an der Ausarbeitung und der Überprüfung von Lärmaktionsplänen mitzuwirken.
 
Der Gemeinderat der Gemeinde March hat daher am 25.05.2020 in öffentlicher Sitzung das Maßnahmenkonzept zum Lärmaktionsplan beraten und die Beteiligung der Öffentlichkeit analog zu § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange analog zu § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
 
Die Planunterlagen des Lärmaktionsplanes mit Maßnahmenkonzept liegen in der Zeit vom 29.06.2020 bis 31.07.2020 bei der Gemeindeverwaltung March, Zi. 207 während der üblichen Dienststunden öffentlich aus.
 
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zum Planentwurf schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung March abgegeben werden. Über eingegangene Stellungnahmen entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung.
 
Zusätzlich zu Offenlage in den Diensträumen kann der Entwurf des Lärmaktionsplans mit seinen Anlagen im Downloadbereich dieser Seite heruntergeladen werden.