Entschädigungsanträge nach § 56 Infektionsschutzgesetzt
05.05.2020
Das Ministerium für Soziales und Integration informiert:
Entschädigungsanträge nach § 56 Infektionsschutzgesetzt sollen künftig online eingereicht werden.
Zur Entlastung der Gesundheitsämter müssen Anträge auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetzt (IFSG) künftig bei den Regierungspräsidien gestellt werden. Diese Regelung tritt rückwirkend für den Zeitraum vom 01.02.2020 bis zum 31.03.2021 in Kranft. Bisher bereitgestellte Antragsvordrucke sind nicht mehr gültig.
Künftig sollen Anträge über das Online-Verfahren abgewicklet werden. Anträge können über die Seite www.isfg-online.de gestellt werden.