Aktuelle Meldung

Einschränkung des Gemeingebrauchs Wassers


Der Gebrauch von oberirdischen Gewässern zum Baden, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und ähnlichen unschädlichen Verrichtungen ist grundsätzlich als sogenannter Gemeingebrauch jedermann ohne wasserrechtliche Zulassung gestattet. Dasselbe gilt für das Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den Gartenbau (§ 20 Abs. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg – WG).

Die Trockenperioden der letzten Jahre haben dazu geführt, dass die Wasserführung der Gewässer im Landkreis immer wieder auf zum Teil kritische Werte abgesunken ist, bis hin zu deren vollständigem Trockenfallen. Damit einher geht regelmäßig eine starke Belastung für die darin lebenden Tier- und Pflanzengemeinschaften, sowie eine nur noch eingeschränkt mögliche Selbstreinigung der Gewässer. Vor diesem Hintergrund ist es geboten, die im Rahmen des Gemeingebrauchs erlaubnisfreien möglichen Wasserentnahmen einzuschränken, um die Lebensbedingungen in den Gewässern durch künstliche Entnahmen nicht noch weiter zu verschlechtern. Auf Grundlage des § 21 Abs. 2 WG hat das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald eine neue Rechtsverordnung über die Einschränkung des Gemeingebrauchs vom 27.05.2020 erlassen. Diese ersetzt die bisher unbefristete Allgemeinverfügung des Landkreises über die Beschränkung des Gemeingebrauchs bei Wasserentnahmen vom 20.04.2011.

Mit der Rechtsverordnung wird die Entnahme von Wasser, insbesondere zur Bewässerung von Grundstücken, aus öffentlichen oberirdischen Gewässern mittels Pumpvorrichtungen untersagt, soweit die für die jeweiligen Bereiche geltenden Pegelstände erreicht bzw. unterschritten sind. Hierfür wurden vier repräsentative Pegel ausgewählt, die vom Regierungspräsidium Freiburg betrieben werden und deren aktuelle Messwerte (Wasserstand und Abfluss) über die Homepage der Hochwasservorhersagezentrale (www.hvz.baden-wuerttemberg.de) abgerufen werden können. Die Rechtsverordnung wurde folglich pegel-, wasserstands- und wasserkörperbezogen erlassen, um den hydrologischen Besonderheiten der Landkreisregionen besser Rechnung tragen zu können.
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