Aktuelle Meldung

Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger


Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger

Im Hinblick auf den Einbruch der kalten Jahreszeit möchten wir die Bevölkerung auf die Reinigungs-und Steupflicht von Gehwegen und sonstigen Straßenflächen hinweisen. Die entsprechenden Bestimmungen hierüber sind in der Gemeinde March durch die "Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege" geregelt.
Wir möchten Sie nun auf einige Punkte aufmerksam machen, die uns als besonders wichtig erscheinen:
Die Straßenanlieger (Eigentümer, Mieter und Pächter von Grundstücken) sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei Schnee- und Eisgläte die Gehwege und Zugänge zur Fahrbahn so geräumt werden, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglicht gefahrlos benutzt werden können. Sind nach der Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichetet, so haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegende Pflicht ordnungsgemäß erfüllt wird.
Geräumt werden müssen Gehwege und sofern diese nicht vorhanden sind, Flächen am Rande der Fahrbahn in der Breite von 1,20 Metern.
Die Gehwege müssen werktags bis 07:00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8:00 Uhr geräumt und gestreut werden. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- und Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21:00 Uhr.
Zum Bestreuen ist nur abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln (z.B. Streusalz) ist verboten, denn dadurch entstehen sowohl Schäden an den Straßenbelägen, wie auch Säureschaden an den Wurzeln von Bäumen und Pflanzen. Zudem ist das aggressive Streusalz schädlich für die Pfoten von Hunden und Katzen und kann unser Grundwasser versalzen. Wer selbstauflösendes Streugut einsetzt begeht eine Ordnungswirigkeit, die nach § 8 der Streupflicht-Satzung mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Für die öffentlichen Gehwege stehen Streugutbehälter der Gemeinde bereit, die hierfür verwendet werden können. Das Streugut kann später wieder zusammengekehrt und wiederverwendet werden. Für die privaten Flächen auf dem eigenen Grundstück, hat jeder Eigentümer oder Mieter selbst zu sorgen.
Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßen und Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmutzwasser abziehen kann.
Die zu reinigenden bzw. zu räumenden Fäche darf nicht beschädigt werden. Kehricht, geräumter Schnee oder auftauendes Eis dürfen nicht den Nachbarn zugeführt werden. Kehricht ist sosfort zu beseitigen; er darf nicht in die Straßenrinnen oder andere Entwässerungsanlagen oder Abzugsgräben geschüttet werden. Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub.
Wir bitten Sie die Verpflichtungen  bezüglich des Räum- und Streudienstes sorgfältig zu beachten.

Vielen Dank für Ihre Mithilfe und Ihr Verständnis.

Ihr Ordnungsamt March