Die Herstellung eines Brunnens bedarf nach § 43 Abs. 2 Satz 2 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Die spätere Grundwasserentnahme ist erlaubnisfrei, wenn das entnommene Grundwasser für die Bewässerung kleingärtnerisch genutzter Flächen und nur in geringen Mengen erfolgt und soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind.
Es wird im Antragsverfahren sowie bei der Herstellung unterschieden, ob der Brunnen geschlagen oder gebohrt wird. Wird der Brunnen geschlagen, bedarf es keinen Nachweis einer sachkundigen Person. Wird der Brunnen gebohrt, sind die Antragsunterlagen „Pläne, Zeichnungen, Bemessungen und Berechnungen“ durch eine sachkundige Person zu erstellen, die über die hierfür erforderliche Qualifikation verfügt.
Die Antragsunterlagen zur Errichtung eines Brunnens für die kleingärtnerische Bewässerung sind schriftlich beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald einzureichen. Ausführliche Informationen zum Antragsverfahren sowie die Kontaktdaten der zuständigen Stelle des Landratsamtes finden Sie in den folgenden Unterlagen:
Merkblatt für die Errichtung eines Bohrbrunnens für die kleingärtnerische Bewässerung