Bodenrichtwerte
Der Gutachterausschuss hat gemäß der Gutachterausschussverordnung für Baden-Württemberg vom 11.12.1989 (GBl. S. 541) geändert durch die Verordnung vom 15.02.2005 (GBl. S. 167) die Bodenrichtwerte zum Stichtag 31.12.2018 festgelegt. Bodenrichtwerte werden gemäß § 193 Absatz 5 BauGB vom zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte nach den Bestimmungen des BauGB und der ImmoWertV ermittelt.
Begriffsdefinition
Der Bodenrichtwert (§ 196 Absatz 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebietes (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück).
Der Bodenrichtwert enthält keine Wertanteile für Aufwuchs, Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen. Bei bebauten Grundstücken ist der Bodenrichtwert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196
Absatz 1 Satz 2 BauGB).
Eventuelle Abweichungen eines einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwertgrundstück hinsichtlich seiner Grundstücksmerkmale (z.B. hinsichtlich des Erschließungszustandes, der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, Hochwasserschutz) sind bei der Ermittlung des Verkehrswerts des betreffenden Grundstücks zu berücksichtigen.
Die Abgrenzung der Bodenrichtwertzone sowie die Festsetzung der Höhe des Bodenrichtwerts begründen keine Ansprüche z.B. gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, Baugenehmigungsbehörden oder Landwirtschaftsbehörden.
Der Bodenrichtwert stellt den durchschnittlichen Lagewert ohne bindende Wirkung dar und bezieht sich auf einen m2 - Bodenfläche inkl. Erschließungskosten.
Art der baulichen Nutzung: Wohnbauflächen (W), gemischte Bauflächen (M), Gewerbe- und Industriebauflächen (GE/GI) + Sonderbauflächen (SO)
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Bauplanungs- Bauordnungsrecht & Geschäftsstelle GVV March-Umkirch
Hierzu ist erforderlich, dass Sie ein "berechtigtes Interesse" belegen, also dass Sie z.B. Eigentümer, Erbe oder Käufer sind.
Schriftliche Bodenrichtwertbestätigungen können Sie gegen Gebühr erhalten. Wenden Sie sich bitte direkt an www.muellheim.de/gutachterausschuss