Dienstleistung

Kenntnisgabeverfahren

Bei allen Bauvorhaben, die nicht verfahrensfrei sind und für die keine Baugenehmigungspflicht besteht, kann das Kenntnisgabeverfahren angewendet werden. Bei Bauvorhaben, für die das Kenntnisgabeverfahren möglich ist, kann auf Wunsch des Bauherrn auch das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.

Für die Errichtung von

  • Wohngebäuden, ausgenommen Hochhäusern
  • Landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden, auch mit Wohnteil bis zu drei Geschossen,
  • Stellplätzen und Garagen für solche Gebäude,
  • Nebenanlagen für solche Gebäude

kann das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden, sofern das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt und für das betreffende Gebiet keine Veränderungssperre erlassen wurde.

Rechtsgrundlage: Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)

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Mitarbeiter
  • Bauplanungs- Bauordnungsrecht & Geschäftsstelle GVV March-Umkirch
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Formulare & Online-Prozesse
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Verfahrensablauf

Kann das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden, ist folgender Ablauf vorgesehen:

  1. Der Bauherr reicht die notwendigen Unterlagen bei der Gemeinde -Bauoranungsamt- ein. Hierfür sind die öffentlich bekannt gemachten Vordrucke zu verwenden. Die Bauvorlagen müssen im Regelfall durch qualifzierte Planverfasser (eingetragene Architekten, eingetragene Bau-Ingenieure) und durch sonstige qualifizierte Sachverständige erstellt werden.

    Ein wesentlicher Teil dieser Vorlagen sind die Erklärungen, dass das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere den Festsetzungen des Bebauungsplanes und den Bestimmungen der LBO entspricht und evtl. notwendige weitere Genehmigungen, z. B. nach Denkmal- oder Wasserrecht beantragt wurden. Dies setzt voraus, dass die am Bau Beteiligten die Prüfung selbst durchführen, die im Baugenehmigungsverfahren sonst durch die Gemeinde erfolgt.
  2. Die Gemeinde prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit. Sind die Unterlagen vollständig, wird die Gemeinde dies dem Bauherrn bestätigen. Sind sie unvollständig, wird der Bauherr über diesen Mangel unterrichtet. Ferner werden die Angrenzer von dem Vorhaben benachrichtigt, es sei denn, der Bauherr konnte bereits deren schriftliche Zustimmung vorlegen.
  3. Der Bauherr muss für sein Vorhaben bautechnische Nachweise aufstellen lassen. Für Gebäude geringer Höhe, sofern sie nicht Garagen mit einer Nutzfläche von jeweils mehr als 200 m² enthalten, ist eine Prüfung dieser Nachweise nicht notwendig. Bei anderen Gebäuden muss der Bauherr einen Prüfingenieur für Baustatik mit der bautechnischen Prüfung beauftragen. Die Prüfung muss vor Baubeginn, spätestens jedoch vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte abgeschlossen sein.
  4. Die Gebäude müssen nach Lage und Höhe auf dem Baugrundstück vor Baubeginn durch einen Sachverständigen (Vermessungsingenieur) eingemessen werden.
  5. Der Bauherr muss dem Bezirksschornsteinfegermeister vor Baubeginn Technische Angaben über die geplanten Feuerungsanlagen nach den amtlichen Formularen machen.

Bei einem Antrag auf Kenntnisgabevefahren sind einzureichen:

  • Formular Kenntnisgabeverfahren nach amtlichem Muster mit den darin enthaltenen Erklärungen
  • Lageplan, schriftlichem Teil, nach amtlichem Formular
  • Lageplan, zeichnerischer Teil
  • Bauzeichnungen im Maßstab 1 : 100
  • Erklärung zum Standsicherheitsnachweis oder bautechnische Prüfbestätigung
  • evtl. Antrag auf Befreiung, Ausnahme oder Abweichung
  • Entwässerungspläne
  • Statistische Zählkarte nach amtlichem Formular
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Frist/Dauer

Die Vollständigkeitsbestätigung oder Nachforderung von Unterlagen erfolgt in der Regel innerhalb von 5 Arbeitstagen.

Nach Bestätigung des Einganges der vollständigen Unterlagen kann der Bauherr

  1. bei Vorhaben, denen die Angrenzer schriftlich zugestimmt haben, nach 2 Wochen
  2. ansonsten nach einem Monat

mit dem Bau beginnen.

Dies gilt nicht für Bauvorhaben bei denen Befreiungen, Ausnahmen oder Abweichungen beantragt worden sind. Voraussetzung ist ferner, dass der Baubeginn bis zu diesem Zeitpunkt vom Fachbereich nicht untersagt wurde.

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Kosten/Leistung
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Zugehörigkeit zu
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