Dienstleistung

Abgeschlossenheitsbescheinigung

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz kann ein Grundstück (oder Erbbaurecht) mit einem vorhandenen oder geplanten Gebäude in mehrere rechtlich selbstständige Rechtsobjekte (Eigentumswohnungen, Gewerberäume, Garagen u. dergl.) aufgeteilt werden. Diese verbinden zwei Eigentumsarten untrennbar miteinander: den (ideellen) Anteil am Gemeinschaftseigentum und das Sondereigentum (z.B. an einer bestimmten Wohnung oder Garage). Sie heißen Wohnungseigentum, wenn die Raumeinheit eine Wohnung ist, und Teileigentum, wenn die Räume nicht zu Wohnzwecken dienen.

Der wirtschaftliche Vorteil: Jedes Wohnungs- und Teileigentum kann separat veräußert und belastet werden.

Wenn Sie Wohnungs- und Teileigentum an einem Grundstück begründen möchten, benötigen Sie hierzu auch eine sogenannte Abgeschlossenheitsbescheinigung.

Mit dieser Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald als Baurechtsbehörde, dass abgeschlossene Wohnungen baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgeschlossen sind, z.B. durch Wände und Decken, und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben.



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Verfahrensablauf

Für eine Antragstellung werden benötigt:

  • Aufteilungspläne (Baupläne) in mindestens 5-facher Ausfertigung
  • Lageplan mit allen Gebäuden auf dem Grundstück
  • Bauzeichnungen, aus denen die Aufteilung der Gebäude sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum / Teileigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich sind
  • Gebäudeschnitte des Hauptgebäudes und der Nebengebäude
  • Ansichten des Hauptgebäudes und der Nebengebäude

Die aufzuteilenden Wohnungen mit den dazugehörigen Keller- und evtl. weiteren Räumen sowie gegebenenfalls Garagen sind mit einheitlichen Nummern zu kennzeichnen.

Beispiel:
Alle Räume der EG-Wohnung erhalten die Nummer "1",
alle Räume der OG-Wohnung erhalten die Nummer "2".
Gemeinschaftliche Räume (Heizung, Keller, Flure, Treppenhäuser) sind "Gemeinschaftseigentum" und nicht besonders zu kennzeichnen.



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Kosten/Leistung

Die Gebühr richtet sich nach Anzahl der Raumeinheiten und wird vom Landratsamt festgesetzt.



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