Erbbaurecht
Ein Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs. 1 ErbbbRVO). Es durchbricht damit das Prinzip des § 64 BGB, wonach ein Gebäude wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (und damit automatisch Eigentum des Grundstückseigentümers) ist, und ermöglicht eine Trennung des Eigentums an Grundstück und Gebäude.
Das Erbbaurecht entsteht dinglich durch Einigung zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigtem und Eintragung im Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB). Der schuldrechtliche Vertrag (Erbbauvertrag) bedarf der Beurkundungsform, d.h. vor einem Notar.
Gebühren entstehen für die Beurkundung beim Notar und die Eintragung im Grundbuch. Die Festsetzung erfolgt aufgrund einer Wertermittlung nach der Kostenordnung.