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Erbbaurecht

Ein Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs. 1 ErbbbRVO). Es durchbricht damit das Prinzip des § 64 BGB, wonach ein Gebäude wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (und damit automatisch Eigentum des Grundstückseigentümers) ist, und ermöglicht eine Trennung des Eigentums an Grundstück und Gebäude.
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Verfahrensablauf
Das Erbbaurecht entsteht dinglich durch Einigung zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigtem und Eintragung im Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB). Der schuldrechtliche Vertrag (Erbbauvertrag) bedarf der Beurkundungsform, d.h. vor einem Notar.
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Kosten/Leistung
Gebühren entstehen für die Beurkundung beim Notar und die Eintragung im Grundbuch. Die Festsetzung erfolgt aufgrund einer Wertermittlung nach der Kostenordnung.