Dienstleistung

Grundbucheintragungen

Das Grundbuchamt wird zur Vornahme von Grundbucheintragungen niemals von Amts wegen tätig (außer, wenn es etwas falsch gemacht hat: Amtswiderspruch nach § 53 BGB). Vielmehr müssen vorliegen ein Antrag (Aufforderung zur Vornahme einer bestimmten Eintragung) sowie die Bewilligung (Einverständniserklärung) desjenigen, dessen Recht durch die Eintragung betroffen ist.

Das Antragsprinzip ergibt sich aus § 13 Grundbuchordnung (GBO), dessen Abs. 2 auch bestimmt, wer antragsberechtigt ist: sowohl der betroffene (verlierende) als auch der begünstigte Beteiligte. Für den Antrag ist keine besondere Form vorgeschrieben, was sich mittelbar aus § 30 GBO ergibt; allerdings muß der Antrag Bestandteil eines Schriftstücks sein, also schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten gestellt sein.

Das Bewilligungsprinzip folgt aus § 19 GBO. Die einer Bewilligung in der Regel zugrundeliegende Einigung (Vereinbarung der Beteiligten über die Rechtsänderung) braucht dem Grundbuchamt gegenüber nicht nachgewiesen werden mit einer Ausnahme: Auflassung von Grundstücken sowie Bestellung, Änderung oder Übertragung von Erbbaurechten. Entsprechend ihrer Bedeutung als eigentliche Grundlage für den durch den Grundbuchvollzug eintretenden Rechtsverlust, vor allem aber zum Schutze des Rechtsinhabers und zur Sicherung des Rechtsverkehrs überhaupt, schreibt § 29 GBO für die Bewilligung eine strenge Form vor: Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden.

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Mitarbeiter
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Kosten/Leistung

Grundsätzlich ist der/die AntragstellerIn auch Kostenschuldner für die beim Grundbuchamt durch eine Eintragung anfallenden Gebühren.

Gebühren entstehen auf der Grundlage des Wertes der Sache (z.B. Kaufpreis, Betrag der Grundschuldbestellung usw.) nach der Kostenordnung.
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Weitere Hinweise
Die Grundbucheinsichtsstelle kann lediglich die Beglaubigung bezüglich der Eintragung (Grundschuldlöschungen und Grundschuldbestellungen) im Grundbuch beim Amtsgericht Emmendingen vornehmen.
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Zugehörigkeit zu
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