Dienstleistung

Grundbuchauskunft

Nach § 12 Grundbuchordnung ist die Einsicht in das Grundbuch (damit auch die Ausstellung von Grundbuchabschriften oder -auszügen) jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann.

Auch wenn die Zielrichtung des § 12 GBO ist erster Linie auf Publizität geht und nicht auf irgendeinen Geheimnisschutz, ist doch im Rahmen der Dar-legung eines berechtigten Interesses auch den schutzwürdigen Interessen Eingetragener, Unbefugten keinen Einblick in die Rechts- und Vermögens-verhältnisse zu gewähren, Rechnung zu tragen.

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Mitarbeiter
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Verfahrensablauf
Terminabsprache mit dem Grundbuchamt ist von Vorteil. Gegebenenfalls sind geeignete Unterlagen oder Nachweise vorzulegen.
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Kosten/Leistung
Für die Grundbucheinsicht werden keine Gebühren erhoben.
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Zugehörigkeit zu
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