Grundschuld
Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden (Oberbegriff Grundpfandrechte) sind Belastungen von Grundbesitz in der Weise, dass aus dem Grundbesitz an den Gläubiger Geldleistungen zu entrichten sind, bei Hypotheken und Grundschulden einmalige, bei Rentenschulden wiederkehrende Beträge. Sie vermitteln dem Gläubiger ein dingliches Verwertungsrecht, d.h. er kann aus seiner Grundbuchposition heraus die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz betreiben (Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung), wenn die gesetzlichen oder vereinbarten Voraussetzungen hierfür eingetreten sind.
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Finanzverwaltung & Grundbucheinsicht
Die Grundschuld kann als Briefgrundschuld oder Buchgrundschuld (auch Hypothek) bestellt oder auch nachträglich von der einen in die andere Art umgewandelt werden, auch mehrfach. Belastbar sind Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurecht) sowie Wohnungs- und Teileigentum, ebenso ideelle Miteigentumsanteile, wenn sie im separaten Miteigentum eines Miteigentümers stehen. Gläubiger eines Grundpfandrechts kann jede natürliche oder juristische Person (auch Gruppe) sowie eine Handelsgesellschaft sein, die Inhaber von Rechten sein kann; bei Grundschulden auch der Eigentümer selbst.
Für die Bestellung (Entstehung) von Grundpfandrechten ist Einigung und Eintragung erforderlich. Gegenüber dem Grundbuchamt genügt die Eintragungsbewilligung des Eigentümers in öffentlich beglaubigter Form. Urkundsform ist nur bei gleichzeitiger (dinglicher und/oder persönlicher) Zwangsvollstreckungsunterwerfung erforderlich.
Kommen Sie mit den Formularen ihrer Bank oder Bauparkasse während der üblichen Sprechzeiten zum Grundbuchamt; feste Terminvereinbarungen sind natürlich auch möglich.