Dienstleistung

Vereinsregister

Begrifflich ist ein Verein eine Vereinigung von Personen zur Verfolgung gemeinsamer Zwecke, wobei dieser Zusammenschluß nicht nur vorübergehenden Charakter trägt, körperschaftlich organisiert ist und in seinem Bestand vom Mitgliederwechsel unabhängig ist. Rechtsfähigkeit ist kein Wesensmerkmal des Vereins. Er untersteht dem Schutz des Artikels 9 Abs. 2 Grundgesetz.

Wichtige Regelungen des Vereinsrechts enthält das BGB. Es unterscheidet:

  1. rechtsfähige (eingetragene) Vereine
  2. (rechtsfähige) wirtschaftliche Vereine
  3. nicht rechtsfähige Vereine

Nach Anmeldung durch den Vorstand bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz haben soll, erfolgt seine Eintragung im Vereinsregister. Es brauchen bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, nicht mehr sämtliche Vorstandsmitglieder tätig zu werden. Es genügt vielmehr die nach der Satzung zur Vertretung berechtigte Anzahl von Vorstandsmitgliedern.

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Verfahrensablauf

Vereine, die sich als eingetragener Verein registrieren lassen wollen, wenden sich vor Eintragung in das Vereinsregister an das zuständige Amtsgericht (siehe wichtige Anschriften bei AKTUELLES/SERVICE). Außerdem erhalten Sie auch beim Grundbuchamt Auskunft und ein vom Amtsgericht herausgegebenes Merkblatt zur Erstanmeldung des Vereins, Vorstandsänderungen, Satzungsänderungen oder zur Auflösung des Vereins.

Meldungen des Vereinsvorstandes sind grundsätzlich in öffentlich beglaubigter Form, d.h. Unterschrift vor einem Notar oder dem Grundbuchratschreiber, dem Amtsgericht -Vereinsregister- vorzulegen.

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Kosten/Leistung
Soweit ein Verein vom Finanzamt als gemeinnütziger Verein anerkannt wurde besteht Gebührenbefreiung von etwa anfallenden Beglaubigungsgebühren beim Notar oder Grundbuchratschreiber.
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