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Vollmacht

Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsvollmacht (§ 166 Abs. 2 BGB). Eine Vollmacht wird erteilt durch Erklärung des Vollmachtsgebers (Vertretener), und zwar entweder durch Erklärung an den Bevollmächtigten (Innenvollmacht) oder an den Dritten, dem gegenüber die Vertretung erfolgen soll (Außenvollmacht).

Vertretung in höchstpersönlichen Rechtsgeschäften ist meist ausgeschlossen, wie bei Eheschließung, Adoption, Testament und Erbvertrag.

Die Bevollmächtigung ist grundsätzlich formfrei. Sondervorschriften schreiben ausnahmsweise aber Formzwang in bestimmten Fällen vor.

So muß die unwiderrufliche Vollmacht zu Grundstückskauf/ -verkauf oder Erbteilsübertragungs-vertrag notariell beurkundet sein. Auch die Grundstücksübertragungsvollmacht ist formbedürftig, wenn sie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt.

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Verfahrensablauf
Näheres über das Grundbuchamt oder Notariat.
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Kosten/Leistung
Für die öffentliche Beglaubigung oder Beurkundung der Vollmacht entstehen Gebühren nach der Kostenordnung nach dem Wert der Sache (also z.B. Grundstückswert).
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