Dienstleistung

Vorkaufsrecht

Das dingliche Vorkaufsrecht räumt jemanden das Recht ein, ein Grundstück (ebenso grundstücksgleiches Recht wie Erbbaurecht, Wohnungs- und Teileigentum usw.) zu erwerben, wenn dieses an einen Dritten verkauft wird; der Berechtigte tritt im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts in alle mit dem Dritten vereinbarten Bedingungen (Kaufpreis, Fälligkeit, Gewährleistungsvereinbarungen usw.) ein.

Das dingliche Vorkaufsrecht entsteht nach § 873 BGB durch Einigung und Eintragung im Grundbuch. Das Verpflichtungsgeschäft bedarf der Beurkundung (§ 313 BGB). Die Anzahl der das Vorkaufsrecht auslösenden Verkaufsfälle kann festgelegt werden.

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Verfahrensablauf
Näheres über das Grundbuchamt oder Notariat.
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Kosten/Leistung
Gebühren entstehen nach der Kostenordnung für die Bewilligung (Beurkundung beim Notar) und die Eintragung im Grundbuch.
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