Vorkaufsrecht
Das dingliche Vorkaufsrecht räumt jemanden das Recht ein, ein Grundstück (ebenso grundstücksgleiches Recht wie Erbbaurecht, Wohnungs- und Teileigentum usw.) zu erwerben, wenn dieses an einen Dritten verkauft wird; der Berechtigte tritt im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts in alle mit dem Dritten vereinbarten Bedingungen (Kaufpreis, Fälligkeit, Gewährleistungsvereinbarungen usw.) ein.
Das dingliche Vorkaufsrecht entsteht nach § 873 BGB durch Einigung und Eintragung im Grundbuch. Das Verpflichtungsgeschäft bedarf der Beurkundung (§ 313 BGB). Die Anzahl der das Vorkaufsrecht auslösenden Verkaufsfälle kann festgelegt werden.
Näheres über das Grundbuchamt oder Notariat.
Gebühren entstehen nach der Kostenordnung für die Bewilligung (Beurkundung beim Notar) und die Eintragung im Grundbuch.