Wohnungseigentum
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz kann ein Grundstück (oder Erbbaurecht) mit einem vorhandenen oder geplanten Gebäude in mehrere rechtlich selbstständige Rechtsobjekte (Eigentumswohnungen, Gewerberäume, Garagen u. dergl.) aufgeteilt werden. Diese verbinden zwei Eigentumsarten untrennbar miteinander: den (ideellen) Anteil am Gemeinschaftseigentum und das Sondereigentum (z.B. an einer bestimmten Wohnung oder Garage). Sie heißen Wohnungseigentum, wenn die Raumeinheit eine Wohnung ist, und Teileigentum, wenn die Räume nicht zu Wohnzwecken dienen.
Der wirtschaftliche Vorteil: Jedes Wohnungs- und Teileigentum kann separat veräußert und belastet werden.
Die Teilungserklärung nach § 8 WEG bedarf wegen der grundbuchrechtlichen Bestimmungen der Form der öffentlichen Beglaubigung; der Teilungsvertrag nach § 3 WEG der notariellen Beurkundung.