Dienstleistung

Beglaubigung, notarielle

Die Befugnis zur öffentlichen Beglaubigung iSv. von § 29 GBO haben nur Notare (§§ 39,40 Beurkundungsgesetz) und zuständige Konsularbeamte; in besonderen Fällen (Vereinigung und Teilung von Grundstücken ihres Bezirks) auch die Vorstände der Vermessungsbehörden.

Ferner aufgrund von Länderbestimmungen weitere Amtsträger: in Baden-Württemberg die Grundbuchratschreiber im badischen Landesteil (§ 61 Absatz 4 BeurkG i.V.m. § 32 Absatz 4 Satz 1 BW-LFGG).

Im Sprachgebrauch wird die Öffentliche Beglaubigung auch mit Unterschriftsbeglaubigung oder Notarielle Beglaubigung bezeichnet.

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