Betreuungsvollmacht
Wer die spätere Bestellung eines Betreuers entbehrlich machen bzw. vermeiden will, kann schon vorsorglich für den Fall der späteren Betreuungsbedürftigkeit, insbesondere den Fall der altersbedingten Geschäftsunfähigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB), eine entsprechende Vollmacht erteilen (sog. Altersvorsorgevollmacht).
Die Mitarbeiter des Grundbuchamtes können Sie beraten; die Vollmacht selbst ist bei einem Notar zu beurkunden.