Dienstleistung

Betreuungsvollmacht

Wer die spätere Bestellung eines Betreuers entbehrlich machen bzw. vermeiden will, kann schon vorsorglich für den Fall der späteren Betreuungsbedürftigkeit, insbesondere den Fall der altersbedingten Geschäftsunfähigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB), eine entsprechende Vollmacht erteilen (sog. Altersvorsorgevollmacht).
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Verfahrensablauf
Die Mitarbeiter des Grundbuchamtes können Sie beraten; die Vollmacht selbst ist bei einem Notar zu beurkunden.
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