Dienstleistung

Baugenehmigungsverfahren

Für alle Bauvorhaben, die nicht verfahrensfrei sind und für die das Kenntnisgabeverfahren nicht angewendet wird, muss ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden.

Rechtsgrundlage: Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) und Bundesbaugesetz (BauGB)

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Formular & Online-Prozess
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Verfahrensablauf

Änderungen der Landesbauordnung und der Verfahrensverordnung 2023

Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren– in Kraft seit 25. November 2023

Am 24. November 2023 wurde im Gesetzblatt Baden-Württemberg Nr. 20 das Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren vom 8. November 2023 veröffentlicht. Es trat am darauffolgenden Tag in Kraft. Zum einen wurde so die Grundlage für durchgängig digital durchführbare baurechtliche Verfahren geschaffen, zum anderen die Nachbarbeteiligung beschränkt auf eine Benachrichtigung im Falle von Anträgen auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von nachbarschützenden Vorschriften.

1.) Bauvorlagen sind seit 25. November direkt bei der Baurechtsbehörde einzureichen
Gleichermaßen für Kenntnisgabeverfahren als auch bei Bauanträgen in den beiden Genehmigungsverfahren sind die Unterlagen nicht mehr über die Gemeinden, sondern direkt bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde einzureichen. Diese hat „unverzüglich“ soweit erforderlich die Gemeinde mit einzubeziehen.

2.) Elektronische Kommunikation
Seit Inkrafttreten der LBO-Änderung sind Bauanträge in digitaler Form einzureichen. Übergangsweise bleibt bis Ende 2024 die Möglichkeit der alternativen Einreichung in Papierform bestehen. Diese Wahlmöglichkeit besteht zwar grundsätzlich für den Bauherrn, jedoch kann die Baurechtsbehörde die elektronische Einreichung verlangen und so zumindest eine Nachreichung digitaler Unterlagen einfordern. Dabei kann Sie auch die Nutzung eines bestimmten Online-Portals
vorgeben. Nach Meinung der AKBW besteht jedoch weiterhin wie seit Ablauf der Übergangsfrist zum 31. Dezember 2021 für die Baurechtsbehörde kein Anspruch mehr, elektronisch eingereichte Unterlagen in Schrift- bzw. Papierform nachzuverlangen.

Das Land will zwar für alle 208 Baurechtsbehörden in Baden-Württemberg ein landeseinheitliches System zur Verfügung zu stellen und greift dazu in Nachnutzung auf eine in einer bundesweiten Allianz von Mecklenburg-Vorpommern entwickelte Lösung zurück. Die Teilnahme steht ab sofort den zuständigen Behörden offen. Für die rechtssichere Identifizierung bei der Einreichung von Anträgen ist dabei die Anmeldung bzw. Identifizierung über eine ELSTER-Konto der Finanzverwaltung erforderlich, entweder das der Privatperson oder beispielsweise für Architekturbüros (als Unternehmen) über deren ELSTER-Unternehmenskonto. Ein  Unternehmen kann beliebig viele ELSTER-Zertifikate beantragen, z.B. für mehrere Mitarbeitende. (https://mein-unternehmenskonto.de/)
Bis sich ein flächendeckend einheitliches System etabliert haben wird, wird es zunächst notwendig sein, bei der zuständigen Baurechtsbehörde nach dem zu verwendenden Übermittlungsweg zu fragen. Bis diese in der Lage sind, rein digital zu arbeiten, wird für eine Übergangszeit noch auf eine parallele Nutzung beider Medien die Regel sein.

3.) Ausnahmen, Abweichungen und Befreiungen und Nachbaranhörung
Ab sofort müssen Ausnahmen, Abweichungen und Befreiungen immer separat mit beantragt werden. Das ist auch deshalb erforderlich, da die Angrenzeranhörung auf die Angrenzer beschränkt wird, deren Rechte tatsächlich beeinträchtigt sein könnten, weil ein AAB-Antrag zu nachbarschützenden Vorschriften gestellt ist. Werden Ausnahmen, Abweichungen oder Befreiungen nicht beantragt und damit erst später im Verfahren erkannt, kann in der Folge eine erneute oder weiterführende Nachbaranhörung erforderlich werden, die das Verfahren nochmals in die Länge zieht.

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Zugehörigkeit zu
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