Dienstleistung

Baugenehmigungsverfahren

Für alle Bauvorhaben, die nicht verfahrensfrei sind und für die das Kenntnisgabeverfahren nicht angewendet wird, muss ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden.

Rechtsgrundlage: Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) und Bundesbaugesetz (BauGB)

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Mitarbeiter
  • Bauplanungs- Bauordnungsrecht & Geschäftsstelle GVV March-Umkirch
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Formular & Online-Prozess
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Verfahrensablauf

Im Baugenehmigungsverfahren gilt folgender Ablauf:

  1. Der Bauherr reicht den Bauantrag (3-fach) mit den notwendigen Bauvorlagen bei der Gemeinde ein. Hierfür sind die öffentlich bekannt gemachten Vordrucke zu verwenden. Die Bauvorlagen müssen im Regelfall durch qualifizierte Planverfasser erstellt werden. Dies sind eingetragene Architekten oder eingetragene Bau-Ingenieure.
  2. Die Gemeinde benachrichtigt die Angrenzer von dem Vorhaben, es sei denn, diese haben bereits schriftlich dem Vorhaben zugestimmt. Die durch die Gemeinde benachrichtigten Angrenzer müssen evtl. Einwendungen innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich vorbringen.
  3. Die Gemeinde prüft die Bauvorlagen auf Vollständigkeit. Sind die Bauvorlagen unvollständig oder weisen sonstige Mängel auf, teilt die Behörde dem Bauherrn mit, welche Ergänzungen notwendig sind. Sind die Bauvorlagen vollständig, so bestätigt die Baurechtsbehörde dem Bauherrn den Eingang der vollständigen Bauvorlagen.
  4. Die Gemeinde überprüft die Übereinstimmung des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, z. B. den Festsetzungen des Bebauungsplanes und der LBO. Bestehen keine Widersprüche zu gesetzlichen Regelungen, wird die Baugenehmigung erteilt.
  5. Mit dem Bau kann begonnen werden, sobald dem Bauherrn der Baufreigabeschein – der sogenannte Rote Punkt – erteilt wurde. Dies kann gleichzeitig mit der Baugenehmigung erfolgen oder auch zeitlich auseinander fallen, wenn z. B. der Nachweis der Standsicherheit noch nicht vorgelegt wurde.
  6. Die Gebäude müssen nach Lage und Höhe auf dem Baugrundstück vor Baubeginn durch einen Sachverständigen (Vermessungsingenieur) eingemessen werden.
  7. Der Bauherr muss dem Bezirksschornsteinfegermeister vor Baubeginn Technische Angaben über die geplanten Feuerungsanlagen nach den amtlichen Formularen machen.

Zum Bauantrag wird in der Regel benötigt:

  • Bauantrag nach amtlichem Formular
  • Baubeschreibung nach amtlichem Formular
  • Lageplan, schriftlicher Teil, nach amtlichem Formular
  • Lageplan, zeichnerischer Teil
  • Bauzeichnungen im Maßstab 1 : 100
  • bautechnische Nachweise oder Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
  • Bauleiterbestellung nach amtlichem Formular
  • Statistische Zählkarte nach amtlichem Formular
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Zugehörigkeit zu
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