Bodennutzungshaupterhebung
Bundeseinheitlich werden verschiedene Erhebungen, Zählungen im Landwirtschaftsbereich
durchgeführt. Die Angaben der Erhebungen dienen dazu, ein umfassendes Bild der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in der Bundesrepublik Deutschland zu gewinnen. Die Angaben zur Bodennutzung und Viehhaltung dienen darüber hinaus dem Zweck, Grundlagen für Erzeugungs- und Marktschätzungen zu liefern. Mit den Ergebnissen werden auch die statistischen Anforderungen der Europäischen Union abgedeckt.
Die Auskunftspflicht ergibt sich aus den §§ 6, 18, 25 und 93 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes in Verbindung mit § 15 Bundesstatistikgesetz. Danach sind die Inhaber bzw. Leiter der ausgewählten Betriebe und Unternehmen verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen. Dies gilt gem. § 29 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 93 Abs. 3 auch für die Familienangehörigen hinsichtlich der sie betreffenden Erhebungsmerkmale in der Agrarstrukturerhebung; diese Angaben können auf Wunsch mit einem gesonderten Vordruck erhoben werden.
Die erhobenen Einzelangaben unterliegen nach § 16 Bundesstatistikgesetz der Geheimhaltung. Eine Weiterleitung zu anderen, insbesondere steuerlichen Zwecken ist ausgeschlossen. Alle an der Erhebung beteiligten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
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Hauptamtsleiter