3. Wer darf gewählt werden (passives Wahlrecht)

Das passive Recht bei der Landtagswahl ist das Recht, sich um einen Sitz im Landtag zu bewerben.

Für die Landtagswahl in Baden-Württemberg kann nur kandidieren, wer Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit verloren hat oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Wahlvorschläge können von einer Partei oder von Wahlberechtigten eingereicht werden. Wahlberechtigte können nur einen Einzelbewerber vorschlagen.

Parteien können in jedem Wahlkreis einen Bewerber und einen Ersatzbewerber vorschlagen. Jeder Parteibewerber darf jedoch höchstens in zwei Wahlkreisen vorgeschlagen werden.

Einzelbewerber können nur in einem Wahlkreis vorgeschlagen werden.

Die Wahlvorschläge von Parteien, die nicht im Landtag vertreten sind, sowie für einen Einzelbewerber müssen von mindestens 150 Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises unterzeichnet sein.

Die Kreiswahlausschüsse entscheiden am 1. Februar 2011 über die Zulassung der Wahlvorschläge.