Das passive Recht bei der Landtagswahl ist das Recht, sich um einen Sitz im Landtag zu bewerben.
Für die Landtagswahl in Baden-Württemberg kann nur kandidieren, wer
Wahlvorschläge können von einer Partei oder von Wahlberechtigten eingereicht werden. Wahlberechtigte können nur einen Einzelbewerber vorschlagen.
Parteien können in jedem Wahlkreis einen Bewerber und einen Ersatzbewerber vorschlagen. Jeder Parteibewerber darf jedoch höchstens in zwei Wahlkreisen vorgeschlagen werden.
Einzelbewerber können nur in einem Wahlkreis vorgeschlagen werden.
Die Wahlvorschläge von Parteien, die nicht im Landtag vertreten sind, sowie für einen Einzelbewerber müssen von mindestens 150 Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises unterzeichnet sein.
Die Kreiswahlausschüsse entscheiden am 1. Februar 2011 über die Zulassung der Wahlvorschläge.
Für die Landtagswahl in Baden-Württemberg kann nur kandidieren, wer
- wahlberechtigt und
- nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
Wahlvorschläge können von einer Partei oder von Wahlberechtigten eingereicht werden. Wahlberechtigte können nur einen Einzelbewerber vorschlagen.
Parteien können in jedem Wahlkreis einen Bewerber und einen Ersatzbewerber vorschlagen. Jeder Parteibewerber darf jedoch höchstens in zwei Wahlkreisen vorgeschlagen werden.
Einzelbewerber können nur in einem Wahlkreis vorgeschlagen werden.
Die Wahlvorschläge von Parteien, die nicht im Landtag vertreten sind, sowie für einen Einzelbewerber müssen von mindestens 150 Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises unterzeichnet sein.
Die Kreiswahlausschüsse entscheiden am 1. Februar 2011 über die Zulassung der Wahlvorschläge.