5. Die Wahlorgane

Die Wahlorgane bei der Landtagswahl sind:
  •  der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss für das gesamte Wahlgebiet
  • ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuss für jeden Wahlkreis
  • ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk
  • mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für die Briefwahl (Briefwahlvorstand) für jeden Wahlkreis

Zu Mitgliedern der Wahlausschüsse dürfen nur Wahlberechtigte, zu Mitgliedern der Wahlvorstände nur Wahlberechtigte und Gemeindebedienstete berufen werden. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Bewerber um einen Landtagssitz und Vertrauensleute für Wahlvorschläge dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans berufen werden.

Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

Landeswahlleiter 
Der Landeswahlleiter und dessen Stellvertreter werden vom Innenministerium berufen. Der Landeswahlleiter ist Vorsitzender des Landeswahlausschusses.

Landeswahlausschuss
Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter und vier bis zehn Beisitzern. Bei der Berufung der Beisitzer werden die im Land bestehenden Parteien angemessen berücksichtigt.

Kreiswahlleiter 
Die Kreiswahlleiter werden vom Innenministerium berufen und sind Vorsitzende des jeweiligen Kreiswahlausschusses.

Tipp: Eine Liste aller Kreiswahlleiter der Landtagswahl 2011 finden Sie im Onlineangebot des Innenministeriums zum Download.

Kreiswahlausschuss 
Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und vier bis sieben Beisitzern, die vom Kreiswahlleiter berufen werden. Bei der Auswahl der Mitglieder werden die im Wahlkreis bestehenden Parteien sowie die Vertretung der einzelnen Gebiete berücksichtigt.

Wahlvorsteher
Der Bürgermeister beruft für jeden Wahlbezirk der Gemeinde einen Wahlvorsteher. Der Wahlvorsteher ist Vorsitzender des Wahlvorstandes.

Wahlvorstand 
Der Wahlvorstand besteht – je nach Größe des Wahlbezirks – aus dem Vorsteher und mindestens drei weiteren Beisitzern, die ebenfalls durch den Bürgermeister berufen werden. Auch hier wird auf eine angemessene Zusammensetzung aus allen Parteien geachtet.

Hinweis: Sollten Sie eine derartige ehrenamtliche Tätigkeit in Erwägung ziehen, nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrer Gemeinde auf.

Die Mitglieder des Wahlvorstandes leiten und überwachen die Wahlhandlung und ermitteln nach Schließung der Wahllokale das Wahlergebnis des Wahlbezirks.