Aktuelle Coronoinformationen für March

Zutritt zum Rathaus ab dem 01. Januar 2022 nur mit 3-G-Nachweis und nach vorheriger Terminvereinbarung möglich

In den Alarmstufen der Corona-Verordnung ist ab dem 01.01.2022 ein Besuch des Rathauses und des Bürgerbüros Holzhausen nur noch mit 3-G-Nachweis möglich. Besucher müssen demnach geimpft, genesen oder getestet sein. Ein Antigentest hat ab Testung eine Gültigkeit von 24 Stunden, ein PCR-Test 48 Stunden. Selbsttests sind nicht zulässig. Kinder und Jugendliche sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr von der 3G-Regel ausgenommen. Der Nachweis muss beim Einlass vorgelegt werden.

Zudem gilt für Besucher eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt. Ausgenommen hiervon sind Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass ihnen das ragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, oder das Tagen aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist.

Bitte setzen Sie sich rechtzeitig mit dem zuständigen Sachbearbeiter/der zuständigen Sachbearbeiterin zur Vereinbarung eines Termins in Verbindung.

Wir bitten um Beachtung.

Geltende Bestimmungen in Baden-Württemberg

Baden-Württemberg wird in Anlehnung an die Beschlüsse von Bund und Ländern ab dem 4. Dezember 2021 die 2G und 2G+ Regelungen ausweiten. Aufgrund der hohen Infektionslage macht das Land von der in der Bund-Länder-Schalte vereinbarten Möglichkeit Gebrauch, in bestimmten Bereichen strengere Regeln einzuführen.

  • Basisstufe
  • Warnstufe ( 7-Tage Hospitalisierungsinzidenz von 1,5 oder 250 Intensivbetten mit Covid-Erkrankten belegt.
  • Alarmstufe I (7-Tage Hospitalisierungsinzidenz von 3,0 oder 390 Intensivbetten mit Covid-Erkrankten belegt.
  • Alarmstufe II (7-Tage-Hospitalisierungsinzidens von 6,0 oder 450 Intensivbetten mit Covid Erkrankten belegt.

Die neuen Regelungen in der Alarmstufe II im Einzelnen:

  • Untersagung von Weihnachtsmärkten, Stadt- und Volksfesten.
  • Bei Veranstaltungen, wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen, sind nur noch 50 Prozent der Auslastung erlaubt. Jedoch sind insgesamt nicht mehr als 750 Besucherinnen und Besucher zugelassen.
  • Diskotheken und Clubs und Einrichtungen, die clubähnlich betrieben werden, müssen schließen.
  • Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archive, Bibliotheken, Messen, Ausstellungen und Kongresse, Sportstätten, Bäder und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Ski- und Sessellifte, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen gilt 2G+. In Bibliotheken und Archiven können Medien ohne Einschränkung abgeholt und zurückgebracht werden.
  • Im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, gilt generell 2G.
  • In der Gastronomie gilt 2G+. Das gilt auch für die Hotelgastronomie und externe Besucherinnen und Besucher von Mensen, Cafeterien und Kantinen. Der Außer-Haus-Verkauf ist weiterhin uneingeschränkt möglich.
  • Alkoholverkaufs- und Konsumverbot an Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten und sonstigen öffentlichen Plätzen, auf denen sich viele Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten. Die genauen Orte werden von den Städten und Gemeinden festgelegt. An diesen Plätzen darf auch kein Feuerwerk gezündet werden.
  • Abstandsregeln bei Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen.
  • Bei Veranstaltungen von Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen gilt 3G.
  • Bei Körpernahen Dienstleitungen gilt 2G+. Ausgenommen hiervon sind Friseurbetriebe und Barbershops. Hier gilt die 3G Regelung (allerdings nur mit PCR-Testergebnis).
  • Haushaltsbeschränkungen: Ein Haushalt darf sich nur mit einer weiteren Person treffen. Ausgenommen von der Personenzahl sind genesene und geimpfte Personen, Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt – dazu zählen auch Schwangere und Stillende, da es hier erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt. Paare, die nicht zusammen leben, gelten als ein Haushalt. Die Ausnahme für Schwangere und Stillende gilt nur noch bis zum 10. Dezember 2021, da es dann seit drei Monaten eine Impfempfehlung der STIKO gibt.

Geboosterte Personen, also genesene und geimpfte Personen, die ihre Auffrischimpfung erhalten haben, sind von der Testpflicht bei 2G+ ausgenommen. Auch folgende Personengruppen ohne Boosterimpfung werden bezüglich ihres Immunzustandes Personen mit einer Boosterimpfung gleichgestellt:

  • Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als sechs Monate vergangen sind,
  • Genesene, deren Infektion nachweislich maximal sechs Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis/PCR-Test erfolgen).

Sollte die Auslastung der Intensivbetten wieder unter den Schwellenwert von 450 sinken und die Hospitalisierungsinzidenz unter 6 liegen, gelten wieder die Regelungen der Alarmstufe. (Quelle: Land BW)

Weitere Maßnahmen in besonders betroffenen Kreisen

Aufgrund der kritischen Lage führt die Landesregierung wieder Ausgangsbeschränkungen und weitere Beschränkungen in Stadt- und Landkreisen ein, in denen während der geltenden Alarmstufe II die 7-Tage-Inzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen über 500 liegt. Dies ist im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald noch nicht der Fall - derzeit liegen wir bei einer 7-Tage- Inzidenz von 281,7 (Stand: 24.11.2021).

Um eine Überlastung des Gesundheitssystems weiter zu verhindern, betreffen die Einschränkungen daher weiterhin vor allem Menschen, die freiwillig auf einen Impfschutz verzichten. Denn sie erkranken mit einer vielfach höheren Wahrscheinlichkeit schwer. Es geht dabei nicht nur darum, wie viele Betten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegt sind, sondern auch um die Belastung für das Personal in den Kliniken und die Gefahr, dass andere wichtige Behandlungen und Operationen wieder verschoben werden müssen.“ (Quelle: Land BW)

Bitten seien Sie auch weiterhin vorsichtig und halten Sie sich weiterhin an die AHA+ L Regeln. Nutzen Sie die zahlreichen Testmöglichkeiten, um eine mögliche Corona-Erkrankung frühzeitig zu erkennen und Infektionsketten zu unterbrechen.

  •   Die aktuellen Zahlen für den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald und die entsprechenden Regelungen und Lockerungen finden Sie auf der Seite des

Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald.

  • Die wichtigsten Regelungen zu den Einreisebestimmungen finden Sie im Downloadbereich. Bitte beachten Sie: Die Einreise aus einem Risikogebiet muss bereits vor Rückkehr elektronisch angemeldet werden. Zur Anmeldeseite gelangen Sie durch Klick auf den nachstehenden Button   Meldung der Rückkehr

 

Weitere Infos finden Sie auf der Homepage der Landesregierung

zur Homepage der Landesregierung

Die aktuelle Coronaverodnung finden Sie im Downloadbereich