Erneuerbare Energien Wärmegesetz

Wärmegesetze in Bund und Land Baden-Württemberg


Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz des Bundes heißt offiziell: Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare Energien-Wärmegesetz . EEWärmeG). Es ist am 1.1.2009 in Kraft getreten und gilt im Land Baden-Württemberg nur für Neubauvorhaben. Es sollte nicht verwechselt werden mit dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz des Landes Baden- Württemberg . abgekürzt: EWärmeG BW, das für Altbauten gilt und ab 1.1.2010 neue Auflagen beim Austausch von Heizungsanlagen vorsieht.


Neubau: Bundes-Wärme-Gesetz 2009


Seit dem 1. Januar 2009 müssen auch in Baden-Württemberg Bauherren und Gebäudeeigentümer das neue bundesweite Wärmegesetz 2009 beachten, wenn sie den Bauantrag für ein neues Wohnhaus oder für ein neues Nichtwohngebäude einreichen.
Zum Erneuerbare Energien-Wärmegesetz finden Sie Informationen auf der Internetseite des Bundesministeriums Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Altbau: Landes-Wärme-Gesetz Novelle 2015


Besitzer von Wohn- und Nichtwohngebäuden (auch Wohnungseigentümergemeinschaften) im Bestand, d.h. alle Gebäude in Baden-Württemberg mit Bauantrag bis 31. Dezember 2008, müssen das Landes-Wärmegesetz beachten: Wenn Eigentümer die Heizungsanlage gegen eine neue austauschen, müssen sie mindestens 15 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien decken.

Zum Wärmegesetz BW finden Sie Informationen, Merkblätter und Dokumente auf den Webseiten des Umweltministeriums Baden-Württemberg: www.um.baden-wuerttemberg.de