Gebote und Verbote für die "Underthanen"
von Thomas Steffens
"Dorfordnungen" sind seit etwa 1500 in vielen Orten des Breisgaues überliefert. Darin legte die jeweilige Herrschaft im Benehmen mit der Dorfgemeinde fest, was für die Einwohner "geboten" war und was als "verboten" mit Geld- und Gefängnisstrafen geahndet wurde.
Für die Marchorte, wo bisher solche Ordnungen in den Archivbeständen fehlten, fand sich jetzt in den Akten der Familie von Menzingen (im Staatsarchiv Freiburg) ein Dokument aus der Zeit um 1720. Es nennt sich "Statuta, Ordnungen, Gebott, Verbott deren Fleckhen, so in die Herrschafft Buechheimb gehörig, alß Buechheimb, Hugstätt, Hochdorff und Bentzhaußen". Die Herrschaft Stürtzel von Buchheim, der diese Dörfer bis 1790 unterstanden, hat sie sicher schon vor 1720 erlassen. Inhaltlich werden sie sich nicht sehr von den Bestimmungen anderswo unterschieden haben.
Die Stürtzel hatten in den ihnen gehörigen Marchorten nicht nur die "niedere Gerichtsbarkeit", die vom Dorfgericht behandelt wurde und kleinere Verstöße mit Geld oder Gefängnis ("Turm") bestrafte, sondern auch die "Hochgerichtsbarkeit", die das kaiserliche Strafrecht ("Halsgerichtsordnung") anwandte.
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