Dienstleistung

Sprengstoff / Feuerwerk

Grundsätzlich ist der Umgang, Verkehr, die Beförderung und Einfuhr, teils die Aufbewahrung, der Vertrieb, die Überlassung, der Erwerb und Gebrauch an Genehmigungsvorbehalte geknüpft.

Der Aufgabenkreis der Ortspolizei erstreckt sich fast ausschließlich auf die pyrotechnischen Gegenstände.

In Ausnahmefällen können Sie eine Erlaubnis für ein Feuerwerk der Klasse II beantragen. Für die Erlaubnis wird gemäß § 1 Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV) i. V. m. dem Gebührenverzeichnis I Ziffer 20 Buchstabe f eine Gebühr in Höhe von € 35,00 erhoben. Die Erlaubnis ist spätestens 4 Wochen vor Durchführung des Feuerwerks bei der Ortspolizeibehörde zu beantragen.

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Mitarbeiter
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