Dienstleistung

Lärmbelästigung

In unserer Polizei-Umweltschutzverordnung (siehe Ortsrecht) sind in Ergänzung zu den allgemeinen Lärmvorschriften spezielle Regelungen über Lärmbelästigungen nachzulesen.

Wichtig sind folgende Ruhezeit:

·         Nachtruhe ist von 22.00 bis 6.00 Uhr.

·         Die Mittagsruhezeit ist durch gesetzliche Regelungen entfallen und wurde folglich aus der Polizeiverordnung der Gemeinde ersatzlos gestrichen.

·         Für laute Geräte und Maschinen in Wohngebieten gilt eine Nachtruhe von 20.00 bis 07.00 Uhr (32. BImSchVO)

Wissenswertes:

Der Gesetzgeber unterscheidet verschiedene Lärmarten, zum Beispiel Verkehrslärm, Gewerbelärm, Freizeitlärm, Baulärm, Nachbarschaftslärm usw. Abhängig von der Lärmart und der Situation sind unterschiedliche Behörden zuständig. So ist z.B. das Landratsamt mit seiner Gewerbeaufsicht für den Gewerbelärm zuständig, bei Gaststättenlärm das Ordnungsamt der Gemeinde und beim Lärm durch haustechnische Anlagen der Hauseigentümer. Bitte bedenken Sie, dass nicht jede lärmverursachende Handlung auch eine Ruhestörung ist.

Wenn Sie sich durch Nachbarschaftslärm gestört fühlen, sollten Sie – gegebenenfalls zusammen mit anderen betroffenen Nachbarn – grundsätzlich zuerst versuchen, gemeinsam mit dem Verursacher eine Lösung oder einen Kompromiss zu finden. Sollte dies nicht gelingen und Sie kommen zu dem Schluss, dass es sich um eine unzumutbare Störung handelt, können Sie den Privatrechtsweg gehen und einen Rechtsanwalt einschalten. Die Polizei ist nur in akuten Einzelfällen erheblicher Ruhestörung der richtige Ansprechpartner.

Rücksichtnahme und Verständnis sind auch beim „Kinderlärm“ angebracht. Kinderlärm ist privilegiert und stellt keine schädliche Umwelteinwirkung dar. Toben und Spielen gehören zum Kindsein dazu und laute Geräusche sind oft eine entwicklungsnotwendige Ausdrucksform kindlichen Verhaltens.

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