Wirtschaftserlaubnis (vorläufige)
Die vorläufige Wirtschaftserlaubnis nach § 12 GastG erteilt die Gemeindeverwaltung an Vereine, Selbstständige oder Privatpersonen zur Durchführung einer Veranstaltung mit Bewirtung.
Bei der Antragstellung ist der Gemeindeverwaltung folgendes mitzuteilen:
- Zeitpunkt und Dauer der Veranstaltung
- Veranstaltungsort
- Verzehrangebot
Antragstellung spätestens zwei Wochen vor der geplanten Veranstaltung.
Auf Anfrage.